Rechtsanwaltskanzlei Thorsten Seeger

Pflichtangaben nach § 5 TMG und § 2 DL-InfoV:

Name des Diensteanbieters:

RA Thorsten Seeger
Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Seeger
Coudraystraße 6
D - 99423 Weimar
Telefon: +49 3643 489006
Telefax: +49 3643 489007
Email: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

Umsatzsteuer-ID: DE 186857945

 

Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde:

Rechtsanwalt Seeger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen, Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt.

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde vom Freistaat Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, verliehen.

 

Relevante berufsrechtliche Regelungen (Nachweise auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik "Berufsrecht":

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

 

In Streitfällen zwischen Rechtsanwalt und Mandant kann der Ombudsmann bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin angerufen werden. Allerdings ist die Schlichtungsstelle derzeit noch nicht vollständig eingerichtet. Der unabhängige Schlichter wird seine Tätigkeit im Januar 2011 aufnehmen.

Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit der Schlichtung über die örtliche Rechtsanwaltskammer, hier die Rechtsanwaltskammer Thüringen, Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt, Tel. +49 361 65488-0.

 

Berufshaftpflichtversicherung

Victoria Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme vom 250.000,00 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

 

Rechtliche Hinweise

Insofern keine besonderen rechtliche Regelungen existieren sowie keine Gebührenvereinbarungen getroffen wurden, richten sich die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert.

In Arbeitsrechtssachen wird darauf hingewiesen, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).