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Pflichtangaben nach § 5 TMG und § 2 DL-InfoV: Name des Diensteanbieters: RA Thorsten SeegerInhaber der Rechtsanwaltskanzlei SeegerCoudraystraße 6D - 99423 WeimarTelefon: +49 3643 489006Telefax: +49 3643 489007Email:
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Umsatzsteuer-ID: DE 186857945 Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwalt Seeger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen, Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt. Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde vom Freistaat Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, verliehen. Relevante berufsrechtliche Regelungen (Nachweise auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik "Berufsrecht":
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) In Streitfällen zwischen Rechtsanwalt und Mandant kann der Ombudsmann bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin angerufen werden. Allerdings ist die Schlichtungsstelle derzeit noch nicht vollständig eingerichtet. Der unabhängige Schlichter wird seine Tätigkeit im Januar 2011 aufnehmen. Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit der Schlichtung über die örtliche Rechtsanwaltskammer, hier die Rechtsanwaltskammer Thüringen, Bahnhofstraße 46, 99084 Erfurt, Tel. +49 361 65488-0. Berufshaftpflichtversicherung Victoria Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme vom 250.000,00 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Rechtliche Hinweise Insofern keine besonderen rechtliche Regelungen existieren sowie keine Gebührenvereinbarungen getroffen wurden, richten sich die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. In Arbeitsrechtssachen wird darauf hingewiesen, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
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