Rechtsanwaltskanzlei Thorsten Seeger

Gebührenrechtliche Hinweise:

Insofern keine besonderen rechtliche Regelungen existieren sowie keine Gebührenvereinbarungen getroffen wurden, richten sich die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. 

In Arbeitsrechtssachen wird darauf hingewiesen, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Insoweit aus wirtschaftlichen Gründen keine Möglichkeit besteht, die gesetzlichen Gebühren (RVG) aufzubringen, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beim zuständigen Gericht Beratungshilfe bzw. Verfahrens-/Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Der Mandant ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Verfahrens-/Prozesskostenhilfe nachzuweisen.

Wenn Sie den Auftrag erteilen, die Korrespondenz in Ihrem Mandatsverhältnis mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu führen, so ist dies nach Rechtsprechung und Literatur eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit und löst zusätzliche Kosten aus. Die Gebühren werden aus dem Wert der Gesamtkosten des Rechtsstreites berechnet und werden von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen. Sie sind vom Auftraggeber selbst zu tragen.